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Wirtschaftsprüfung

Jahresabschlussprüfung

Im Rahmen der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung sehen wir Ihr Unternehmen völlig unvoreingenommen. Wir gewinnen dabei Erkenntnisse und Feststellungen, die wir gern an Sie weiter geben.

 

Sie können so überprüfen, ob Ihr Unternehmen bestens aufgestellt und organisiert ist. Vielleicht gibt es noch Möglichkeiten, es zu optimieren. Wir unterstützen Sie dabei.

 

Wir sind dabei mit Augenmaß und Kompetenz Ihr Partner und suchen stets mit Ihnen gemeinsam nach konstruktiven Lösungen.

Gesetzlich vorgeschrieben

  • Das Handelsgesetzbuch schreibt die Prüfung von Jahresabschlüssen vor, wenn die jeweiligen Unternehmen bestimmte Kriterien erfüllen. Mittelgroße und große Unternehmen müssen ihre Jahresabschlüsse prüfen lassen. Dies betrifft Kapitalgesellschaften (GmbH, Aktiengesellschaften) sowie offene Handelsgesellschaften und Kommanditgesellschaften, bei denen keine natürliche Person persönlich haftender Gesellschafter ist.
  • Eine Gesellschaft gilt als mittelgroß, wenn Sie zwei der folgenden drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschreitet:
    • Bilanzsumme: 6 Mio. €
    • Umsatzerlöse: 12 Mio. €
    • Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt: 50
  • Eine Gesellschaft gilt als groß, wenn Sie zwei der folgenden drei Merkmale an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschreitet:
    • Bilanzsumme: 20 Mio. €
    • Umsatzerlöse: 40 Mio. €
    • Arbeitnehmer im Jahresdurchschnitt: 250
  • Wenn ein Jahresabschluss trotz Prüfungspflicht nicht geprüft wird, drohen schwerwiegende Folgen. Ein nicht geprüfter Jahresabschluss kann nicht rechtswirksam festgestellt werden und ist infolgedessen nichtig. Das hat zur Folge, dass auch Rechtsgeschäfte, die auf dem Jahresabschluss basieren, nichtig sind. Dies betrifft z.B. Ausschüttungen oder ergebnisabhängige Tantiemen. Die Ausschüttungen und Zahlung von Tantiemen können dann zurückgefordert werden.
  • Da die Jahresabschlüsse beim elektronischen Bundesanzeiger hinterlegt bzw. veröffentlicht werden müssen, erhält der Bundesanzeiger automatisch Hinweise darauf, welche Jahresabschlüsse möglicherweise prüfungspflichtig sind, und geht diesen Hinweisen auch nach. Wurde der Jahresabschluss geprüft, kann er festgestellt werden. Der Jahresabschluss erhält dann vom Abschlussprüfer einen Bestätigungsvermerk bzw. Versagungsvermerk, der ebenfalls veröffentlicht werden muss.

Freiwillig

Auch wenn nach dem Handelsgesetzbuch keine Prüfungspflicht für den Jahresabschluss besteht, kann der / können die Geschäftsführer und Gesellschafter einer kleinen GmbH  eine freiwillige Prüfung des Jahresabschlusses beauftragen (vgl. § 267 HGB). Dafür kann es gute Gründe geben:

  • Durch eine Prüfung gewährleistet man die Vollständigkeit und Richtigkeit des Jahresabschlusses (evtl. auch des Lageberichtes). Häufig kommen Buchungs- und Bilanzierungsfehler gerade bei kleinen GmbHs vor. Auch eine freiwillige Prüfung ist keine Vollprüfung aller Buchungsvorgänge, aber sie entspricht vom Umfang her einer Pflichtprüfung.
  • Die Gesellschafter veranlassen eine Abschlussprüfung häufig zur Kontrolle der von ihnen eingesetzten Fremd-Geschäftsführung.
  • Die Geschäftsführung kann eine Abschlussprüfung zu ihrer eigenen Entlastung beauftragen.
  • Die Prüfung hat den Zweck Schwachstellen im Unternehmen (insbesondere bezüglich des internen Kontrollsystems) aufdecken.
  • Vertragliche Vereinbarung zur Prüfung des Jahresabschlusses vor dem Kauf einer GmbH.
  • Beauftragung einer Jahresabschlussprüfung durch Unternehmer, die sich mit einer Minderheits-Beteiligung an einer GmbH beteiligen und dabei sichergehen wollen, dass der Jahresabschluss vorschriftsmäßig erstellt wird.
  • Vertragliche Prüfung aufgrund einer Verpflichtung durch einen Kreditgeber: Den Gläubigern (vor allem Banken) ist bei Gewährung größerer Kredite an der Vorlage einwandfreier Jahresabschlüsse sehr gelegen. Sie machen deshalb die Kreditvergabe von geprüften Jahresabschlüssen abhängig. Das gilt insbesondere dann, wenn das Unternehmen oder seine Gesellschafter nur unzureichende Kreditsicherheiten bereitstellen können.
  • Gesellschafter sind geschäftlich unerfahren und wollen sich zusätzlich von der Richtigkeit des Jahresabschlusses absichern, z. B. wenn das Unternehmen im Wege der Erbschaft / oder vorweggenommenen Erbfolge erworben wird.

Getreu nach dem Motto: „An audit is an audit“ unterstützen wir Sie ebenfalls in diesen Fällen zur ordnungsgemäßen Abwicklung einer freiwilligen Jahresabschlussprüfung.

Die MaBV-Prüfung

  • Die Prüfungspflicht für Bauträger und Baubetreuer ergibt sich aus § 16 MaBV.
  • Gewerbetreibende nach § 34c Abs. 1 Nr. 3a, 3b Gewerbeordnung (GewO) (das sind Bauträger und Baubetreuer) haben die Vorschriften der Verordnung über die Pflichten der Makler, Darlehensvermittler, Bauträger und Baubetreuer (Makler- und Bauträgerverordnung – MaBV) zu beachten. Insbesondere haben sie sich nach § 16 MaBV auf ihre Kosten durch einen geeigneten Prüfer für jedes Kalenderjahr prüfen zu lassen, ob sie die Pflichten aus den §§ 2 bis 14 MaBV eingehalten haben.
  • Die Bauträger und Baubetreuer müssen einen Prüfungsbericht über die Einhaltung der Vorschriften vorlegen. Der Prüfungsbericht muss von einem geeigneten Prüfer erstellt werden. Das sind Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer, Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften und bestimmte Prüfungsverbände. Steuerberater gehören nicht dazu.
  • Die Prüfung wird in der Regel auf Basis der Vorgaben des Instituts der Wirtschaftsprüfer (IDW) „Prüfungshinweis IDW PS 830“ durchgeführt.
  • Gern geben wir Ihnen bereits im Vorwege Tipps und Hinweise, worauf Sie achten müssen, damit Sie die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften nachweisen können.

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